Erbschaftsteuerreform 2008 - nicht blenden lassen,
sondern nachrechnen! Von Bernd Flossmann
NEWS:
Dass sich Steinbrück´s Kommentierung des Eckpunktepapiers zur Erbschaftsteuerreform:
„Oma´s Häuschen bleibt steuerfrei“ bei genauem Hinsehen auf Grund der neuen
Freibetragsstruktur (die zur Stkl II gehörenden Enkel sollen einen Freibetrag i.H.v.
€ 200.000 haben) nur auf eine Scheune bezogen haben kann, wurde dem mittlerweile
in diesem Thema fachkundigen Zeitungsleser sofort klar. Das gesamte Ausmaß der
entgegen der Beteuerungen der Bundesregierung ausgelösten Steuermehrbelastung
erschließt sich allerdings erst bei genauerem Hinsehen. Für mittlere und größere Vermögen sowie Betriebsvermögen besteht dringender Handlungsbedarf!
HINTERGRUND:
Nach dem Eckpunktepapier sollen die Freibeträge für Ehegatten von € 307.000 auf
€ 500.000 und die für Kinder von € 205.000 auf € 400.000 je Kind angehoben werden.
Für Enkel ist eine Anhebungvon € 51.000 auf € 200.000 vorgesehen. Der Tarif ist abgesehen
von einer Glättung der Stufen (s. Anlage) etwa gleich geblieben. Gleichzeitig
wurden jedoch die Wertansätze für Immobilien und Betriebesvermögen angehoben.
Nach dem derzeit noch geltenden Recht werden Immobilien im Bundesdurchschnit mit
etwa 60% ihres Verkehrswertes angesetzt. Ab einem Verkehrswert von € 640.000
bzw. € 650.000 führt die Neuregelung zu einer schnell steigenden Mehrbelastung (s.
Grafik). Bei Betriebsvermögen muss differenziert werden: bei Kapitalgesellschaften
liegen die Wertansätze im Durchschnitt bei etwa 68%, bei Personengesellschaften oft
nur bei einem Bruchteil davon. Von diesen Wertansätzen ist jedoch nach dem noch
geltenden Recht bei Betriebsvermögen nicht nur ein zusätzlicher Freibetrag i.H.v.
€ 225.000 abzuziehen, sondern auch ein Abschlag i.H.v. 35%, so dass durchschnittlich
z.B. bei Kapitalgesellschaften im Ergebnis nur etwa 44% des Verkehrswertes
steuerpflichtig werden, bei Personengesellschaften nochmals erheblich weniger. Nach
dem Eckpunktepapier sollen zwar durchgängig 15% des Betriebsvermögens steuerfrei
gestellt werden - jedoch nur, wenn der Betrieb 15 Jahre lang „unverändert“ fortgeführt
wird. Hierfür darf die Lohnsumme in keinem Jahr 70% des Wertes im Jahr der Übernahme
unterschreiten und auch Entnahmen, die den Gewinn überschreiten, sind
steurschädlich. Dabei sind nach dem Bekunden der Beteiligten noch viele Detailfragen
offen, die bereits Begehrlichkeiten nach Mehrsteuern geweckt haben. Unklar ist z.B.
auch, ob Entnahmen auch dann schädlich sind, wenn sie erforderlich werden, um die
bereits im 10. Jahr fällige Erbschaftsteuer zu begleichen. Ebenso offen ist die Frage,
wie die Nutzung der für Betriebsvermögen vorgesehenen „Priviliegien“ für Privatvermögen
ausgeschlossen werden soll. Derzeit können sowohl der Betriebsvermögensfreibetrag
(€ 225.000) als auch der Bewertungsabschlag (35%) durch die Umwandlung
von Privatvermögen in Betriebsvermögen genutzt werden.
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NL-ErbschaftStRef-071114.doc
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Mit dem Inkrafttreten der Neuregelung - aber auch erst dann - werden Lebensversicherungen
nicht mehr mit dem 2/3- Wert, sondern mit dem „wahren Wert“ anzusetzen
sein.
FAZIT:
Es muss für jeden Fall j e t z t nachgerechnet werden, ob ein Abwarten der Neuregelung
sinnvoll ist. Sollte das neue Recht bei Betriebsvermögen im Einzelfall vorteilhaft
erscheinen, ist abzuwägen, ob es die Höhe des Vorteils rechtfertigt, für 15 Jahre auf
einer Bombe mit scharfgemachtem Zünder zu sitzen.
Bei Immobilienvermögen ist zu überprüfen, ob eine „Umwandlung“ in Betriebsvermögen
in Betracht kommt, um die noch geltenden Privilegien zu nutzen. Zumal sich diese
ggf. mit einkommensteuerlichen Vorteilen kombinieren lassen.
Wir sind für Sie da entsprechende Vergleichsrechnungen für Sie anzustellen!
Ihr Ansprechpartner zu diesem Thema:
Bernd Flossmann
Rechtsanwalt, FA für Steuerrecht
Tel. 0621/533905-30 / Email: flossmann@fbrechtsanwaelte.de